AGB

I. Allgemeines
1. Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Verträge der Verkäuferin, soweit anders nicht schriftlich bestimmt wird. Sie sind auch auf Verträge über die Lieferung von Ersatz- und Zubehörteilen aller Art anzuwenden.
2. Alle Bestellungen, Vereinbarungen, Nebenabreden, Ergänzungen und Zusagen von Vertretern bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Be-stätigung durch die Verkäuferin.
3. Gegenüber inhaltlich abweichenden Geschäftsbedingungen des Käufers sollen die Verkaufs- und Lieferbedingungen der Verkäuferin vorrangig sein.

II. Angebot und Auftragsbestätigung
1. Die zu den Angeboten der Verkäufer gehörenden Unterlagen (Abbildungen, Zeichnungen, Angaben über Gewichte, Maße, Geschwindigkeiten, Brenn-Stoff- und Ölverbrauch, Betriebskosten u.a.) sind nur annähernd bestimmt. An Kostenangaben, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten sich die Verkäuferin und das Lieferwerk Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
2. An mündliche oder schriftliche Aufträge ist der Käufer 4 Wochen gebunden. Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bestimmen sich nach dem Inhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung der Verkäuferin. Zur Abtretung von An-sprüchen des Käufers ist die schriftliche Zusage der Verkäuferin erforderlich.

III. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Für alle Verträge gelten die am Tage der Auftragsbestätigung gültigen Ver-Kaufspreise der Verkäuferin. Die Verkäuferin ist berechtigt, den Preis bis zur Höhe des am Tage der Lieferung gültigen Verkaufspreises anzuheben; bei Verträgen mit Nichtkaufleuten allerdings nur, soweit die Lieferung mehr als vier Monate nach Vertragsabschluß und außerhalb eines Dauerschuldverhältnisses erfolgen soll. Die Preise sind insoweit freibleibend, sie verstehen sich ab Werk und ausschließlich Verpackung. Die erforderliche Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht von der Verkäuferin zurückgenommen.
2. Zahlungen sind bei Auslieferung des Verkaufsgegenstandes spätestens eine Woche nach Meldung der Versandbereitschaft durch die Verkäuferin fällig, soweit in der Auftragsbestätigung nichts anderes bestimmt ist. Sie sind ausschließlich an die Verkäuferin zu leisten. Zahlungen an Vertreter oder Vermittler sind nur mit schriftlicher Einwilligung der Verkäuferin zulässig. Alle Zahlungen haben grundsätzlich in bar zu erfolgen, falls die Verkäuferin nicht schriftlich in eine abweichende Zahlungsweise eingewilligt hat. Eine vereinbarte Annahme von Wechseln oder Schecks erfolgt nur zahlungshalber, die Kosten der Diskontierung und Einziehung sind vom Käufer zu tragen.
3. Der Käufer kann nur mit unbestrittenen, von der Verkäuferin schriftlich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
4. Die Verkäuferin ist berechtigt, ihre Leistungen bis zum Erhalt des vollen Kaufpreises zurückzuhalten, wenn zu befürchten ist, dass die Gegenleistung nicht rechtzeitig oder vollständig erbracht wird.

IV. Lieferfrist und Lieferverzug
1. Die Lieferfrist wird vertraglich bestimmt. Sie beginnt mit dem Zugang der Auftragsbestätigung beim Käufer. Ihre Einhaltung setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus. Treten bei der Verkäuferin oder dem Lieferwerk Umstände ein, die eine rechtzeitige Lieferung verhindern, so hat die Verkäuferin bei Ablauf der Lieferfrist Anspruch auf eine Nachfrist von angemessener Dauer, die in der Regel acht Wochen nicht unterschreiten darf und der Verkäuferin vom Verkäufer schriftlich unter Rücktrittsandrohung gesetzt werden muß. Lieferfrist und Nachfrist sind eingehalten, wenn bei ihrem Ablauf der Kaufgegenstand zur Auslieferung durch Übernahme oder zur Versendung im Lieferwerk oder bei der Verkäuferin bereitgestellt ist.
2. Wird nachträglich eine andere Ausführung des Kaufgegenstandes vereinbart, so tritt eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist ein.
3. Die Verkäuferin behält sich Konstruktions- und Formänderungen des Kaufgegenstandes während der Liefer- und Nachfrist vor, soweit der Kaufgegenstand dadurch keine grundlegende Änderung erfährt.
4. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, soweit beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens der Verkäuferin liegen, soweit solche Hindernisse auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Kaufgegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von der Verkäuferin nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuge entstehen. Ist die Lieferfrist bereits abgelaufen, so wird eine angemessene neue Lieferfrist in Lauf gesetzt. Beginn und Ende solcher Hindernisse wird in wichtigen Fällen die Verkäuferin dem Käufer baldmöglichst mitteilen.
5. Wenn einem nichtkaufmännischen Abnehmer wegen einer Verzögerung infolge eigenen Verschuldens der Verkäuferin nachweislich Schaden in Höhe der Verzugsentschädigung erwachsen ist, so ist er unter Ausschluß weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sofern nicht ein Fall grober Fahrlässigkeit vorliegt, beträgt sie für jede volle Woche der Verspätung 0,5 % im ganzen aber höchstens 3 % vom Lieferwert des rückständigen Teils der Lieferung. Auf den kaufmännischen Abnehmer findet die vorstehende Regelung mit der Maßgabe Anwendung, dass diesem nur bei grober Fahrlässigkeit der Verkäuferin diese Verzugsentschädigung zusteht.
6. Hält die Verkäuferin aus von ihr zu vertretenden Gründen die Lieferfrist nicht ein, so ist der Käufer nach Ablauf der Frist gemäß Ziffer 1 berechtigt, seinerseits vom Vertrag zurückzutreten.

V. Übernahme, Gefahrübergang und Versand
1. Die Lieferung erfolgt mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung ab Werk durch Übernahme seitens des Käufers oder durch Versand. Wird die Bereitschaft zur Übernahme des Kaufgegenstandes der Verkäuferin nicht mindestens eine Woche vor dem festgestellten Liefertermin schriftlich vom Käufer erklärt, so ist sie berechtigt, den Kaufgegenstand auf Rechnung und Gefahr des Käufers zu versenden.
2. Wird der Kaufgegenstand vom Käufer übernommen, so geht die Gefahr mit der Übernahme auf ihn über. Im Falle der Versendung geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Kaufgegenstand vom Lieferwerk oder der Verkäuferin einem Transportunternehmen oder Spediteur übergeben ist.
3. Eine Transportversicherung wird von der Verkäuferin nur auf schriftlichen Wunsch des Käufers abgeschlossen, die Kosten einer solchen Versicherung gehen zu Lasten des Käufers. Schutzvorrichtungen werden nur mitgeliefert, soweit dies schriftlich vereinbart ist.

VI. Käuferverzug und Verzugsfolgen
1. Der Käufer gerät in Verzug, wenn er die ihm obliegenden Vertragspflichten nicht innerhalb von einer Woche ab Fälligkeit vollständig erfüllt. Bei Verzugseintritt wird der gesamte Kaufpreis sofort zur Zahlung fällig und ist bei Überschreitung eines Zahlungstermins unter dem Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Rechte für die Zeit des Verzugs mit 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen. Gleiches gilt, wenn Wechsel nicht oder nicht fristgerecht ausgehändigt und diskontiert werden oder Schecks ganz oder teilweise nicht gedeckt sind.
2. Befindet sich der Käufer im Verzug, so ist die Verkäuferin berechtigt, den Kaufgegenstand auf Rechnung und Gefahr des Käufers sicherzustellen und bis zur vollständigen Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers zurückzubehalten. Die Verkäuferin wird ferner ermächtigt, bei fruchtlosem Ablauf einer dem Käufer schriftlich gesetzten Nachfrist zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen den Kaufgegenstand auf Rechnung und Gefahr des Käufers anderweitig bestmöglichst zu verwerten. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche der Verkäuferin wird dadurch nicht berührt.

VII. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt Eigentum der Verkäuferin, bis sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer in vollem Umfang erfüllt sind. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Ansprüche der Verkäuferin in ein Kontokorrentverhältnis aufgenommen werden. Nach erfolgter Saldierung tritt an die Stelle dieser Ansprüche der anerkannte Saldo oder der innerhalb einer Woche als Zugang nicht schriftlich widersprochene Saldo.
2. Die Verkäuferin ist berechtigt, den Kaufgegenstand auf die Dauer des Eigentumsvorbehaltes gegen Diebstahl-, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden auf Kosten des Käufers zu versichern, soweit dieser nicht den Abschluß einer solchen Versicherung schriftlich nachweist.
3. Der Käufer ist während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Verkäuferin zur Veräußerung des Kaufgegenstandes berechtigt. Zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung des Kaufgegenstandes ist der Käufer während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes nicht berechtigt. Bei Pfändung oder sonstigen Verfügungen Dritter über den Kaufgegenstand hat er die Verkäuferin unverzüglich in schriftlicher Form zu verständigen.
4. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen des Käufers ist die Verkäuferin berechtigt, wegen der gesicherten Forderungen die Herausgabe der Vorgehaltswaren zu verlangen und sich aus diesen im Wege der Zwangsvollstreckung oder durch freihändigen Verkauf zu befrieden. Die Kosten der Zwangsvollstreckung und der Verwertung, insbesondere auch Instandsetzungskosten, fallen dem Käufer zur Last. Ein solches Herausgabeverlangen sowie eine Pfändung des Kaufgegenstandes durch die Verkäuferin ist nicht als Rücktritt vom Vertrag anzusehen, soweit das Abzahlungsgesetz nicht anders zwingend bestimmt.
5. Bei Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen gemäß § 947 BGB Anwendung.
6. Übersteigt der Wert der für die Verkäuferin bestehenden Sicherheiten die Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so ist die Verkäuferin auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl der Verkäuferin verpflichtet.

VIII. Haftung für Sach- und Rechtsmängel, Mangelfolgeansprüche
1. Für Sachmängel einschließlich des Fehlens zugesicherten Eigenschaften, übernimmt die Verkäuferin unter Ausschluß weiterer Ansprüche und Rechte folgende Gewährleistungen:
a) für die Lieferung von Neugeräten beträgt die Gewährleistungsfrist bei nicht kaufmännischen Abnehmern 6 Monate, bei kaufmännischen Abnehmern 1200 Betriebsstunden, längstens jedoch 6 Monate, bei einem Geräteeinsatz im Mehrschichtbetrieb 3 Monate seit Auslieferung.
Bei kaufmännischen und nicht kaufmännischen Abnehmern hat die Verkäuferin nach ihrer Wahl alle Teile auszubessern oder kostenlos zu ersetzen, die sich innerhalb der Gewährleistungsfrist aus einem vor dem Gefahrübergang liegenden Umstand, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoff oder mangelhafter Ausführung als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt erweisen. Soweit gesetzlich eine weitergehende Gewährleistung zwingend vorgeschrieben ist, ist die Verkäuferin erst nach fruchtlosem Ablauf schriftlich gesetzter angemessener Nachbesserungs- und/oder Ersatzlieferungsfrist zu weitergehender Gewährleistung verpflichtet.
b) Für Ersatzteilverkäufe beträgt die Gewährleistungsfrist bei nichtkaufmännischen Abnehmern 6 Monate, bei kaufmännischen Abnehmern 600 Betriebsstunden, längstens 3 Monate, bei einer Verwendung im Mehrschichtbetrieb zwei Monate seit Auslieferung. Der Gewährleistungsumfang bestimmt sich nach der unter Ziffer VIII, 1 a bezeichneten Regelung.
c) Für Verträge über Reparaturen an Geräten oder Geräteteilen gilt die unter Ziffer VIII, 1 a bezeichnete Regelung in vollem Umfange entsprechend.
d) Bei Lieferung von Gebrauchtgeräten wird keine Gewährleistung, insbesondere nicht für Alter, bisherige Betriebsdauer und Herkunft des Gerätes übernommen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Der Käufer hat bei Auslieferung das Gerät zu überprüfen. Unterläßt er die Überprüfung oder eine unverzügliche und schriftliche Mängelrüge, so ist die Lieferung als vertragsgemäß anzusehen. Wird ein Gerät von der Verkäuferin als betriebsbereit, werkstattüberholt oder generalüberholt bezeichnet, so ist dies nicht als Zusicherung bestimmter Eigenschaften zu verstehen. Betriebsbereit ist ein Gerät bereits dann, wenn es sich ohne Ansehen etwaiger Mängel in einem Zustand befindet, der seine Benutzung ohne vorherige Instandsetzung ermöglicht; als werkstattüberholt ist ein Gerät dann anzusehen, wenn ohne vollständige Demontage erkennbare Mängel der wesentlichen Aggregate des Gerätes behoben worden sind; als generalüberholt wird ein Gerät dann bezeichnet, wenn es demontiert und vollständig überprüft worden ist, wobei alle wesentlichen Teile und Aggregate erneuert oder instandgesetzt werden, die über das normale Maß hinaus abgenutzt sind. Für erneuerte Teile und Aggregate von werkstatt- oder generalüberholten Geräten wird eine Gewährleistung entsprechend Ziffer VIII, 1 b dieser Bestimmungen übernommen.
2. Die Feststellung von Mängeln ist der Verkäuferin unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ersetzte Teile werden Eigentum der Verkäuferin und sind ihr auf Verlangen zu übersenden.
3. Soweit gesetzliche Gewährleistungsbestimmungen inhaltlich oder zeitlich eine weitergehende Gewährleistung zwingend vorschreiben, werden die vorstehenden Bestimmungen durch die gesetzliche Mindestgewährleistung ersetzt. In allen Fällen verjähren die Gewährleistungsansprüche des Käufers deshalb 6 Monate nach der rechtzeitigen schriftlichen Mängelrüge, spätestens mit Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist.
4. Eine Gewährleistungsverpflichtung der Verkäuferin entfällt:
a) bei Änderung oder Instandsetzungen des Kaufgegenstandes durch den Käufer ohne schriftliche Einwilligung der Verkäuferin,
b) bei fehlerhafter, unsachgemäßer oder nachlässiger Verwendung oder Behandlung des Kaufgegenstandes durch den Käufer,
c) bei schuldhafter Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung und Wartungsanweisungen,
d) bei natürlicher Abnutzung oder sonstigen Umständen, die nicht von der Verkäuferin zu vertreten sind,
e) wenn der Käufer der Verkäuferin zu Vornahme von Nachbesserungsarbeiten oder Ersatzlieferungen im Rahmen ihrer Berechtigung nicht in angemessener Weise Zeit und Gelegenheit gewährt,
f) bei Verwendung von Ölen in ungeeigneter Spezifikation oder von sonstigen ungeeigneten Betriebsmitteln.
5. Für ausgebesserte Teile oder gelieferte Ersatzteile sowie für eine erfolgte Neulieferung im Rahmen der Gewährleistung gelten die gleichen Gewährleistungsbestimmungen wie für den ursprünglichen Kaufgegenstand. Die Gewährleistungsfrist für diese Teile beträgt drei Monate, sofern die Frist für den ursprünglichen Kaufgegenstand nicht über diesen Zeitpunkt hinausreicht. Die Gewährleistungsfrist wird um die Dauer der Ersatzlieferungen oder Nachbesserungsarbeiten verlängert.
6. Über diese Regelung hinausgehende Ansprüche des Käufers, insbesondere Ansprüche und Ersatz unmittelbarer oder mittelbarer Schäden (z.B. Ersatz von Personen- und Sachschäden aus unerlaubter Handlung oder Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung), sind ausgeschlossen, soweit das rechtlich zulässig ist.
7. Bei Rechtsmängeln, insbesondere bei Verletzung von Patentrechten Dritter, bemüht sich die Verkäuferin, um deren Beseitigung innerhalb angemessener Frist. Gelingt dies nach schriftlichem Setzen einer angemessenen Nachfrist unter Rücktrittsandrohung nicht, so ist der Käufer nur zum Rücktritt bezüglich des rechtsmangelbehafteten Kaufgegenstandes berechtigt. Der Ersatz unmittelbarer oder mittelbarer Schäden ist, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen.

IX. Sonstige Vertragsverletzungen
Verstößt die Verkäuferin gegen vertragliche Pflichten, gegen Nebenpflichten oder sonstige Pflichten, die nicht in anderen Abschnitten geregelt sind, so haftet die Verkäuferin nur, soweit der Ausschluß der Haftung rechtlich unzulässig ist.

X. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten, die sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergeben, auch für Wechsel- und Scheckprozesse sowie für Arrest- und Einstwillige, ist das für den Sitz der Verkäuferin maßgebliche Gericht zuständig, sofern nicht ein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben oder gesetzlich in sonstiger Weise ein anderer Gerichtsstand zwingend vorgeschrieben ist. Die Verkäuferin ist berechtigt, stattdessen auch ein für den Sitz des Käufers zuständiges Gericht zu wählen.